SCHUTZIMPFUNGEN


Jede/r Krankenversicherte hat ein Recht auf die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen als Kassenleistung.

 

Die Empfehlungen werden regelmäßig aktualisiert und berücksichtigen das Lebensalter sowie gesundheitliche oder berufliche Gefährdungen.

 

In Deutschland besteht ein IMPFRECHT, aber keine generelle IMPFPFLICHT (Ausnahme: Masernschutzimpfung, s.u.).

 

Zu unseren Aufgaben gehört auch die Impfberatung. Fragen Sie uns.

 

Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch!

 


Impfung gegen das RS-Virus

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit August 2024 für alle Personen ab einem Alter von 75 Jahren eine einmalige RSV-Impfung. Zudem wird Personen ab einem Alter von 60 Jahren, die an einer schweren Grunderkrankung leiden oder in einer Einrichtung der Pflege leben, eine einmalige RSV-Impfung empfohlen.

 

Seit November 2024 können sich gesetzlich Krankenversicherte auf Kosten Ihrer Krankenkasse impfen lassen.


Impfung gegen die Lungenentzündung (Pneumokokkenimpfung)

Hier finden Sie Informationsmaterial des RKI zur Pneumokokkenschutzimpfung, die allen ab 60 Jahren und allen Patienten mit einem geschwächten Immunssystem empfohlen werden


Grippeschutzimpfung (Influenzaimpfung)

Der Grippeimpfstoff muss jedes Jahr an die Virenarten angepasst werden. Die aktuellen Impfstoffe werden ab Spätsommer/Herbst verfügbar sein und können dann verimpft werden.

 


Impfung gegen die Corona (Covid-19)


Impfung gegen die Gürtelrose (Herpes zoster)


Impfung gegen die FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis)



MASERN-IMPFPFLICHT

Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt seit dem 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern.

 

 

Das Gesetz sieht vor,

  • dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kita oder Schule belegen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist.
  • dass Beschäftigte von Schulen und Kitas den Impfschutz nachweisen müssen.
  • dass Beschäftigte medizinischer Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulante Pflegedienste oder Krankenhäuser ab März 2020 geimpft sein müssen oder ihre Immunität beweisen müssen.
  • dass Tagesmütter sowie Bewohner und Mitarbeitende in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften einen Impfschutz nachweisen müssen.

 

Ohne ausreichenden Masernschutz (2 Impfungen!) dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten.

 

Ausgenommen von dem Gesetz sind unter anderem Kinder, die jünger als ein Jahr sind, alle, die vor dem 01.01.1971 geboren sind und Menschen, die eine Unverträglichkeit gegen den Impfstoff nachweisen können.

 

Die aktuelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) finden Sie hier.

Informationen des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie hier.

 

 


Impfungen in der Schwangerschaft