Willkommen bei Hausarzt-Rath in Düsseldorf!

Dr.med. Dipl.Ing. Kai Edler

Dr.med. Dagmar Kreuseler


elektronische Patientenakte (ePA)

 

Das Wichtigste im Überblick:

 

Starttermin steht noch nicht fest

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat erklärt, selbst entsprechend dem Verlauf der Tests [mehrwöchige Testphase ab dem 15.01.25] entscheiden zu wollen, ab wann die ePA deutschlandweit ausgerollt werden soll. Erst dann sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, die ePA ihrer Patientinnen und Patienten zu befüllen. Der genaue Termin steht noch nicht fest.

[Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_73446.php]

 

  • Die ePA kommt ab dem 15. Januar 2025 erst in Proberegionen in Franken und Hamburg und voraussichtlich vier Wochen später (also Mitte Februar) sukzessive über mehrere Wochen bundesweit.

  • Die elektronische Patientenakte (ePA) ist der digitale Gesundheitsordner für gesetzlich Krankenversicherte. Die meisten privaten Krankenversicherungen nehmen (noch) nicht teil.

  • In der ePA werden von den Krankenhäusern und Praxen Arztbriefe, Befunde, Medikationspläne, Laborbefunde oder Röntgenbilder gespeichert.
  • Die ePA kann nur auf digitalen Endgeräten (Smartphone, Computer) genutzt werden.
  • Sie können über eine von Ihrer Krankenversicherung bereitgestellten App auf die ePA zugreifen und Dokumente darin ablegen oder löschen. Sie können über die App bestimmen, ob und wem Sie Zugriff auf Ihre elektronische Patientenakte geben.
  • Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist freiwillig. Sie können der Einrichtung der ePA bei Ihrer Krankenkasse widersprechen.
  • Ob Sie die ePA nutzen oder nicht, darf keine negativen Auswirkungen auf Ihre Gesundheitsversorgung haben.
  • Die Daten Ihrer elektronischen Patientenakte werden zentral auf Servern in Deutschland gespeichert und verschlüsselt. Sie sind hoch abgesichert und unterliegen den europäischen Datenschutzbestimmungen.
  • Sämtliche Aktivitäten in Ihrer ePA werden protokolliert und können von Ihnen ab der Aktivität drei Jahre lang eingesehen werden.

 

Diese Informationen stammen u.a. von diesen Webseiten, auf denen Sie weitere Informationen finden können:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/elektronische-patientenakte-epa-digitale-patientenakte-fuer-alle-kommt-57223,

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle.html

 

Wie sich diese Neuerungen auf den Praxisalltag auswirken werden, muss sich zeigen, auch wegen der Ansprüche an uns:

  • Es ist vorgesehen, dass die Ärzte/Ärztinnen ihre Patienten beim Besuch in der Praxis mündlich oder per Aushang darauf hinweisen, welche Dokumente sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus der aktuellen Behandlung in die ePA übermitteln.
  • Möchte ein Patient nicht, dass die Praxis eines der Dokumente einstellt müssen die Ärzte/Ärztinnen dies in ihrer Behandlungsdokumentation festhalten.
  • Es ist außerdem vorgesehen, daß die Praxis die Patienten darauf hinzuweisen müssen, dass sie Anspruch auf die Befüllung der ePA mit weiteren Daten aus der aktuellen Behandlung haben, sofern sie elektronisch vorliegen.
  • Bei besonders sensiblen Daten verlangt der Gesetzgeber, dass Ärzte/Ärztinnen ihre Patienten zusätzlich über ihr Recht zum Widerspruch informieren und einen etwaigen Widerspruch in der Behandlungsdokumentation protokollieren. Dies gilt insbesondere bei sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen. Auch darüber kann die Praxis mündlich oder per Aushang informieren.

(Stand 15.01.25)